Wolfsschütze zu Geldstrafe verurteilt

Bericht Jens Hennings

Am 15. Dezember 2007 wurde im Wendland bei Gedelitz während einer Treibjagd ein Wolf erschossen. Die Ermittlungen hatten ergeben, dass insgesamt drei Schützen auf das Tier geschossen hatten. Nur zwei der Täter konnten bislang ermittelt werden.

Nach fast zwei Jahren fand nun am 26. November der Prozess im Amtsgericht Dannenberg statt. Die Anklage lautete: Tötung eines streng geschützten Tieres. Die beiden angeklagten Jäger hatten bereits vor einiger Zeit eine Geldstrafe von der Staatsanwaltschaft erhalten. Hiergegen legten die Angeklagten Widerspruch ein. Jetzt kam es deshalb zu einer öffentlichen Verhandlung. Der Haupttäter, der dem Wolf den ersten lebensgefährlichen Schuss versetzt hatte, konnte jedoch wegen einer ernsten Erkrankung nicht teilnehmen.

Es stand deshalb nur der Angeklagte Heinrich W. (53) aus Friesoythe vor dem Amtsrichter Thomas Stärk (selbst seit 1987 Jäger). Die Verhandlung begann um 10:00 Uhr und der Raum war gut gefüllt. Anwesend waren: Richter, Oberstaatsanwalt, Gerichtsschreiberin, Angeklagter, Verteidiger, 5 Sachverständige, 5 Zeugen und ca. 20 Zuhörer, wovon die Mehrzahl Jäger waren. Vor der Verhandlung erklärte Oberstaatsanwalt, weshalb zu diesem Prozess 5 Sachverständige erforderlich seien – eine außergewöhnlich hohe Zahl. Der Grund sei, dass der Tathergang sehr schwer zu rekonstruieren gewesen sei.

Sachverständige:
Dr. P. Wohlstein (Tierärztliche Hochschule Hannover) - zuständig für die Begutachtung der Verletzungen.
Dr. Stammermann (Kriminalistik) - zuständig für die Untersuchung der Schmauchspuren an dem getöteten Wolf.
PD Dr. Ina Pfeifer aus Kassel (Molekularwissenschaft) - zuständig für die DNA- Untersuchung.
Dr. Menerich Bunge (zuständige Amtstierärztin) hatte den getöteten Wolf als erste untersucht.
Wolfgang Peham (Wildnisschule Wildniswissen Hannover) - zuständig für die Spurensuche vor Ort.

Zeugen:
Horst Kleinbauer, Jäger, hatte den Wolf vor der Jagd noch unverletzt gesehen und seine Beobachtungen dem Jagdveranstalter gemeldet.
Walter Brühling, Jäger, hatte den Wolf auch vor der Jagd noch unverletzt gesehen, war aber selbst nicht an der Jagd beteiligt. Er wollte lediglich beobachten, welches Wild in das Jagdgebiet getrieben wurde.
Karl Johann Niemeyer, Jäger, damaliger Jagdveranstalter.
Ulrich Constabel (Polizei Lüchow) - ermittelnder Kriminalbeamter
Hans Herbert Neumann (Polizei Lüchow), war als erster Polizist am Tatort.

Bericht des Angeklagten Heinrich W.:
Nachdem alle an der Drückjagd beteiligten Jäger ihre Formalitäten bei dem Jagdausrichter erledigt hatten, wurde sie zu ihren Hochsitzen gebracht. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keiner seinen Platz vor Ende der Jagd verlassen durfte. W. erreichte seinen Hochsitz gegen 9:15 Uhr und gab sich dann den Jägern auf den benachbarten Hochsitzen zu erkennen. Er kannte jedoch die Jäger auf den anderen Hochsitzen nicht mit Namen.

Mit seinem Fernglas entdeckte W., dass sich ein am Vorderlauf verletztes Tier aus dem Wald in sein Schussfeld begab. Er erkannte nicht sofort, dass es sich um einen Wolf handelte, doch wurde ihm dies nach kurzer Beobachtungszeit klar. Plötzlich fiel von der Nachbarkanzel ein Schuss. W. sah durch das Fernglas, wie das Geschoss in den hinteren Teil des Rückens einschlug und wieder austrat. Beim Austreten sah W. wegfliegende Partikel, die sich aus dem Rücken gelöst hatten. Auch Knochensplitter waren dabei. Der Wolf sackte sofort zusammen und blieb kurze Zeit liegen. Dann sah W., dass sich das Tier mit dem heilen Vorderlauf und der Schnauze versuchte aufzurichten, was ihm trotz mehrerer Versuche nicht gelang. Auch ein leises Fiepen konnte er hören. Nach ca. 5 Minuten konnte er das Geschehen nicht mehr mit ansehen. Da sich der Schütze vom Nachbarhochsitz nicht rührte, wollte W. den Wolf von seinem Leiden erlösen. Als Schlachter wusste er, dass ein Kopfschuss tödlich ist, also zielte er auf den Kopf. Das Tier sackte danach zusammen, und erhob sich nicht mehr. W. war überzeugt, dass das Tier tot sei.

Richter Stärk fragte, weshalb er sich nicht mit seinem Nachbarn verständigt habe. W. antwortete, er hätte kein Handy dabei gehabt, und eine andere Möglichkeit hätte es nicht gegeben. Der Richter reagierte skeptisch: Laut Unfallverhütungsverordnung der Berufsgenossenschaft müsse es eine Verständigungsmöglichkeit zwischen den Jagdbeteiligten zu jederzeit geben. Das sei zwingend erforderlich, wie der vorliegende Fall auch zeige. Der Richter fragte, ob W. deshalb bis zum Ende der Jagd habe warten müssen. Der Angeklagte bejahte dies und wies noch einmal darauf hin, dass der Wolf seiner Meinung nach tot gewesen sei.

Als die Jagd beendet war, gingen er und der Schütze vom der Nebenkanzel zu dem erlegten Tier. Die beiden Jäger bemerkten, dass das Tier noch lebte. W. entdeckte dann, dass er den Wolf nicht richtig getroffen hatte, sondern lediglich den Unterkiefer zerschossen. Da W. sein Gewehr auf der Kanzel gelassen hatte, gab der Jäger, der das Tier zuerst in den Rücken geschossen hatte, aus einer Entfernung von gut einem Meter nochmals zwei Schüsse auf das Wolf ab. Daraufhin war der Wolf tot.

Richter Stärk fragte den Angeklagten, ob er während seiner Jagdausbildung nicht gelernt hätte, dass Wölfe unter besonderem Schutz stehen und man ihnen deshalb nicht nachstellen und sie nicht schießen dürfe. Wölfe unterstehen nicht dem Jagdrecht und sind somit kein jagdbares Wild. Sie unterliegen als besonders schützenwertes Tier dem Naturschutzgesetz. Das, so der Angeklagte, habe er nicht gewusst. Seinen Jagdschein hatte er zum Zeitpunkt der Jagd allerdings erst seit einem Jahr.

Zeugenaussagen:
Die beiden Zeugen Kleinbauer und Brühling sagten aus, dass sie das Tier unverletzt gesehen hatten.
Dem Jagdveranstalter Niemeyer war laut seiner Aussage nicht bekannt, gewesen, dass es im Wendland eventuell Wolfssichtungen gegeben hatte. Er hatte deshalb auch nicht auf die Besonderheit im Umgang mit Wölfen hingewiesen. Der Richter machte ihn darauf aufmerksam, dass er als Veranstalter dafür zu sorgen gehabt hätte, unter den Jägern eine Verständigungsmöglichkeit zu schaffen.  Niemeyer entgegnete, dass man im Jagdgebiet wegen eines Funkloch nicht mit dem Handy telefonieren könne. Dann, so Richter Stärk, hätte Niemeyer für eine andere Möglichkeit sorgen müssen oder die Jagd nicht durchführen.

Ulrich Constabel von der Kriminalpolizei in Lüchow berichtete ausführlich über die Ermittlungsarbeit. Er bedauerte, dass der erste Schützen, der als erster das Tier lahmgeschossen hätte,  nicht ermittelt worden sei. Der Polizeibeamte Neumann berichtete, was er am Tatort vorgefunden hatte. Er wies darauf hin, dass damals keiner richtig gewußt hätte, was zu tun sei. Dieser Fall hätte gezeigt, dass es dringend erforderlich ist, alle in Frage kommenden Dienststellen, Jäger und Tierärzte über die richtige Vorgehensweise nach Abschuss eines Wolfes zu informieren.

Bericht der Sachverständigen:
Herr Dr. Wohlstein von der Tierärztlichen Hochschule Hannover legte die Art der Verletzungen des Wolfes dar. Der erste Schuss in die Pfote hätte zwar die Pfote stark verletzt und auch einen Zeh weggeschossen, aber wegen der kalten Jahreszeit wäre eine gute Heilung sehr wahrscheinlich gewesen. Das Tier hätte mit der Verletzung sehr gut leben können. Der zweite Schuss in den 3. Lendenwirbel hat dem Tier den größten Schaden zugefügt, denn er zerstörte das Rückenmark. Der Wolf war danach querschnittsgelähmt und hätte höchstens noch 2 – 3 Tage gelebt. Der Schuss in den Unterkiefer hat dem Tier noch zusätzliche Schmerzen zugefügt, aber hätte allein wohl nicht zum Tode geführt.
Herr Dr. Stammermann zeigte die Ergebnisse der Schmauchspuren-Untersuchung an dem toten Tier auf.
Frau Dr. Pfeifer hatte mittels DNA-Analyse eindeutig festgestellt, dass es sich um einen Wolf handelt. Der Richter wies dennoch darauf hin, dass auch Hybriden bis ins 4. Glied dem gleichen Schutz wie Wölfe unterliegen.
Frau Dr. Menerich Bunge bestätigte die Untersuchungsergebnisse von Dr. Wohlstein ermittelt hatte.
Wolfgang Peham berichtete über die Spuren, die er in der Umgebung des Tatorts gefunden hatte. Er hatte nachweisen können, dass der Wolf erst auf vier Pfoten, später nur noch auf dreien gelaufen sei – also sei er anfangs unverletzt in die Nähe der Jäger gelangt. Der Richter zeigte sich an den Schilderungen Pehams, der die verschiedenen Gangarten des Wolfs anschaulich darlegte, sehr interessiert.

Plädoyer
Oberstaatsanwalt Roland Kazimierski kam zu dem Ergebnis, dass man dem Angeklagten wohl glauben könne, er habe das Tier von seinem Leiden erlösen wollen. Aber er habe damit gegen das Bundesnaturschutzgesetz verstoßen und damit sei die Tat strafbar. Als Strafe forderte er 50 Tagessätze a 20,- € und Einzug der bereits sichergestellten Waffe.
Der Verteidiger des Angeklagten plädierte dafür, angesichts des gut gemeinten Gedanken, das Tier zu erlösen, in diesem Fall das Jagdgesetz anzuwenden. Er forderte Freispruch für den Angeklagten.

Urteilsverkündung:
50 Tagessätze a 20,- € und Einzug der Waffe, außerdem hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Richter betonte nochmals eindringlich den Schutzstatus des Wolfes.

Der Wolf ist kein jagdbares Wild und unterliegt nicht dem Jagdrecht. Er unterliegt dem Naturschutzgesetz und darf nicht durch den Schuss eines Jägers von seinen Qualen erlöst werden. Nur eine Amtsperson wie z.B. ein Amtstierarzt darf über die Tötung eines solchen Tieres entscheiden. Der Angeklagte sei zwar nicht der Haupttäter, so der Richter, aber seine Unwissenheit über die Sachlage könne ihn nicht vor Strafe schützen.

Um 15:00 Uhr ging diese für mich sehr interessante Verhandlung zu Ende. Ich empfinde das Urteil als gerecht, obwohl mir der Angeklagte durchaus auch leid tut. Doch es geht hier um ein sehr seltenes Tier, und als Jäger muss man über die heimischen Tiere und ihren Schutzstatus unbedingt informiert sein.